Statuten
Ausgabe 2018
Die vorliegenden Statuten gelten für beide Geschlechter ungeachtet der jeweiligen sprachlichen Form.
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «red-book» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Die Vereinsadresse ist identisch mit derjenigen der Geschäftsstelle. Sie lautet: red-book, Steinenbachgässlein 49, 4051 Basel.
2. Zweck
Zweck des gemeinnützigen Vereins ist die Unterstützung der Mitglieder bei der Führung ihrer Kassenbuchhaltung sowie Lohnadministration, insbesondere:
- die zur Verfügungstellung eines elektronischen Kassenbuchsystems;
- die Öffentlichkeitsarbeit, wie die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Seminaren, Kursen und Schulungen, auch mit externen Referenten;
- die Pflege nationaler und internationaler Kontakte.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
3. Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern. Aktivmitglieder können werden:
- alle natürlichen Personen und
- alle Institutionen und juristische Personen, die ein Interesse am Vereinszweck haben.
Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Präsident. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidenten ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden. Für das angebro-chene Jahr ist der jeweilige Mitgliederbeitrag zu bezahlen und wird nicht zurückerstattet.
4. Mittel
Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Subventionen sowie Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen sowie (Soaftware-)Nutzungs- bzw. Lizenzgebühren.
Die Beiträge der Aktivmitglieder werden alljährlich durch den Präsidenten festgelegt.
5. Organisation
Organe des Vereins sind:
- der Präsident und
- die Kontrollstelle.
Die Organe des Vereins haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Tätigkeit sowie ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
6. Vereinsversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist der Präsident. Er führt die Vereinsversammlung durch. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen durch Beschluss des Präsidenten. Die Kontrollstelle kann ebenfalls die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen. Die ausserordentliche Vereinsversammlung innert zwei Monaten nach Eingang des ent-sprechenden Antrages einzuberufen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt.
Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:
- Festsetzung und Änderung der Statuten;
- Wahl bzw. Abwahl der Kontrollstelle;
- Wahl des neuen Präsidenten, sofern der bisherige Präsident seinen Rücktritt erklärt hat;
- Kenntnisnahme des Kontrollberichtes über die Vereinsrechnung;
- Genehmigung der Vereinsrechnung;
- Entlastung der Organe; Beschlussfassung über das Jahresbudget;
- Beschlussfassung über Anträge;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages;
- Erlass von Reglementen zur Erfüllung des Vereinszwecks.
7. Präsident
Der Präsident besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er kann zur Erreichung des Vereinszweckes Fach- oder Arbeitsgruppen einsetzen und Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Präsident gilt bis zu seinem Rücktritt als gewählt. Er leitet die Versammlungen und Geschäfte.
8. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
9. Haftung
Für die Haftung des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung bzw. Nachschusspflicht der Mitglieder und des Präsidenten sind ausgeschlossen.
10. Auflösung
Die Auflösung kann durch Beschluss der Vereinsversammlung beschlossen werden. Anlässlich dieser Vereinsversammlung wird gleichzeitig festgelegt, wie das noch bestehende Vermögen verwendet werden soll. Es muss zwingend einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlichem Zweck zugeführt werden.
11. Schlussbestimmung
Sofern diese Statuten nicht etwas Anderes festlegen, kommen die Art. 60 ff ZGB zur Anwendung.
12. Genehmigung, Inkrafttreten und Änderungen
Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29.06.2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.