Kassenbuchführung
Grundsätze
- Die Einnahmen und Ausgaben sind täglich in chronologischer Reihenfolge einzutragen und genau zu bezeichnen.
- Das Kassabuch muss fortlaufend addiert und periodisch (mindestens einmal wöchentlich) saldiert sein.
- Wird eine Registerkasse geführt, bilden die Streifen Bestandteil der Buchhaltung und sind aufzubewahren.
- Durch zeitnahe Erfassung sowie belegte Einnahmen und Ausgaben kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der verbuchten Bareinnahmen und -Ausgaben garantiert werden.
- Ein regelmässiger Vergleich der Kassensaldi mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (Kassensturz) garantiert ebenso die korrekte Buchhaltung.
Mindestanforderungen an die Buchhaltung
Damit die Aufzeichnungen als ordnungsgemäss angesehen werden, müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:
- Einnahmen und Ausgaben müssen fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu entweder schriftlich oder elektronisch täglich aufgezeichnet werden.
- Alle Einnahmen und Ausgaben müssen sowohl mit Datum versehen werden, als auch die Namen der Leistenden und Empfänger und deren Wohnorte enthalten.
- Bei den Ausgaben ist immer auch zu vermerken, was bezahlt worden ist (z.B. Miete, Löhne, Telefon usw.).
- Die Inventare über die Warenvorräte müssen detaillierte Angaben über die Menge, die Werte (Anschaffungs- bzw. Marktpreise, falls diese niedriger sind) und Warenarten umfassen.
- Die Verzeichnisse der übrigen Vermögenswerte müssen ebenfalls detaillierte Einzelheiten enthalten; die Angabe von Globalbeträgen genügt nicht. So ist beispielsweise in der Aufstellung über die Debitoren jeder einzelne Schuldner mit Name und Adresse anzugeben; dazu gehören auch die Beträge der betreffenden Forderungen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Die Steuergesetze der Kantone sowie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer statuieren für Steuerpflichtige in selbstständiger Erwerbstätigkeit eine umfassende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.
Darüber hinaus müssen Selbständigerwerbende Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Berufsausübung in Zusammenhang stehen, während 10 Jahren aufbewahren:
- Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.
- Betriebsrechnung und Bilanz sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.
- Die übrigen Geschäftsbücher, die Belege und die Geschäftskorrespondenz können auch elektronisch aufbewahrt werden.
Widerhandlungen
Die Nichtbefolgung der Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht sowie die Nichtbeachtung der obligationenrechtlichen Buchführungsvorschriften gelten als Verletzung der steuerrechtlichen Verfahrenspflichten und können mit hohen Bussen bestraft werden, welche auch ein Mehrfaches der eigentlichen Steuerschuld betragen können.